Neumarkt in der Oberpfalz (amtlich: Neumarkt i.d.OPf., bairisch: Neimack, Neimoarkt) ist eine Große Kreisstadt im gleichnamigen Landkreis im bayerischen Regierungsbezirk Oberpfalz sowie der Verwaltungssitz des Landkreises
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberpfalz
Landkreis
Einwohner
40.274 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
92318
Vorwahl
09181
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadt Neumarkt in der Oberpfalz
Rathausplatz 1
92318 Neumarkt in der Oberpfalz
2. Landratsamt Neumarkt in der Oberpfalz
Untere Marktstraße 3
92318 Neumarkt in der Oberpfalz
3. Finanzamt Neumarkt in der Oberpfalz
Am Schanzl 1
92318 Neumarkt in der Oberpfalz
Gemeinde Neumarkt in der Oberpfalz – Öffnungszeiten
- Montag:
- Dienstag:
- Mittwoch:
- Donnerstag:
- Freitag:
- Samstag:
- Sonntag:
In Neumarkt in der Oberpfalz sind keine spezifischen neuesten Nachrichten zum Thema Bebauungsplan in den bereitgestellten Quellen erwähnt. Es gibt jedoch allgemeine Informationen über Bauprojekte und städtische Entwicklungen, wie z.B. die Fällarbeiten entlang des Bahndamms und allgemeine städtische Investitionen, aber keine detaillierten Informationen zu einem spezifischen Bebauungsplan.
FAQ
Was ist ein Flächennutzungsplan?
Ein Flächennutzungsplan (FNP) ist ein vorbereitender Bauleitplan, der die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung für das gesamte Gemeindegebiet in groben Zügen darstellt. Er zeigt:
- Wohnbauflächen
- Gewerbliche Bauflächen
- Grünflächen
- Verkehrsflächen
- Flächen für Gemeinbedarf
Im Gegensatz zum Bebauungsplan ist der Flächennutzungsplan nicht rechtsverbindlich für Bürger, sondern dient als Richtlinie für die Verwaltung und als Grundlage für die Erstellung von Bebauungsplänen.
Was bedeutet "öffentliche Auslegung" bei Bebauungsplänen?
Die öffentliche Auslegung ist ein wichtiger Teil des Bebauungsplanverfahrens:
- Dauer: Mindestens ein Monat
- Ort: Meist im Rathaus oder Bauamt
- Inhalt: Planentwurf, Begründung, wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen
- Zweck: Information der Öffentlichkeit und Möglichkeit zur Stellungnahme
- Ankündigung: Eine Woche vorher in ortsüblicher Weise (z.B. Amtsblatt, Zeitung)
Während der Auslegung können Bürger Anregungen und Bedenken äußern, die im weiteren Verfahren berücksichtigt werden müssen.